Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 330 Ersatzvornahme

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

§ 329 § 331